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Gesamteigentum

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Einleitung zum Gesamteigentum

Rechtsgebiet:
Gesamteigentum
Stichworte:
Gesamteigentum
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Beim Gesamteigentum wird unterschieden in „Gesamteigentum im weiteren Sinne“ (i.w.S.) und in „Gesamteigentum im engeren Sinne“ (i.e.S.).

Gesamteigentum i.w.S. umfasst das Miteigentum und das Gesamteigentum i.e.S., welches Gegenstand dieser Website bildet.

Gesamteigentum i.e.S. setzt immer ein Gesamthandverhältnis voraus.

Das Gesamthandverhältnis ist die Organisationsform für Gesamteigentum. Diese Organisationsformen sind:

  • Güterstand der Gütergemeinschaft
  • Gemeinderschaft
  • Erbengemeinschaft
  • Einfache Gesellschaft
  • Kollektivgesellschaft
  • Kommanditgesellschaft

Allen diesen Organisationformen ist eigen, dass sie personenbezogen sind und daher ein Gesellschafterwechsel nicht ohne weiteres möglich ist. Diese Personenbezogenheit geht beim Gesamteigentum soweit, dass auch die Nutzung gemeinschaftlich ist; daher wird in der Praxis auch von „Eigentum zur gesamten Hand“ gesprochen. Für Individualnutzungen sind mit den nutzenden Gesellschaftern Rechtsgeschäfte wie mit Dritten zu schliessen (Mietvertrag, Pachtvertrag, Gebrauchsleihe etc.).

Überblick zum Gesamteigentum

Gemeinschaftliches Eigentum

Gesetzliche Grundlagen Subjekte und Subjektwechsel
Begriffe und Abgrenzungen Gesamteigentumsobjekte
Rechtsnatur, Ziele und Motive Rechtsausübung
Verbreitung / Bedeutung Verfügung über Gesamteigentumsobjekt
Arten des Gesamteigentums Verfügung über Gesamthandanteil
Merkmale des Gesamteigentums Aufhebung des Gesamteigentums

Entstehung des Gesamteigentums

Auseinandersetzungsverfahren

Fazit

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