In folgender Reihenfolge gelangen die massgebenden Liquidationsgrundlagen zum Einsatz:
- Liquidations-Klausel in der (ursprünglichen) Gesamthänder-Vereinbarung
- Liquidationsordnungs-Abrede nach Eintritt des Auflösungsgrundes
- Gesetzesbestimmung für das betreffende Gesamthandsverhältnis
- Analoge Anwendung der Bestimmungen einer ähnlichen anderen Gesamthandschaft
- Vorschriften über die Aufhebung des Miteigentums [vgl. ZGB 654 Abs. 2].
Art. 654 ZGB
3. Aufhebung
1 Die Aufhebung erfolgt mit der Veräusserung der Sache oder dem Ende der Gemeinschaft.
2 Die Teilung geschieht, wo es nicht anders bestimmt ist, nach den Vorschriften über das Miteigentum.
Art. 650 ZGB
10. Aufhebung
a. Anspruch auf Teilung
1 Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist.
2 Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden.
3 Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden.
Art. 651 ZGB
b. Art der Teilung
1 Die Aufhebung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertragung der ganzen Sache auf einen oder mehrere der Miteigentümer unter Auskauf der übrigen.
2 Können sich die Miteigentümer über die Art der Aufhebung nicht einigen, so wird nach Anordnung des Gerichts die Sache körperlich geteilt oder, wenn dies ohne wesentliche Verminderung ihres Wertes nicht möglich ist, öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert.
3 Mit der körperlichen Teilung kann bei ungleichen Teilen eine Ausgleichung der Teile in Geld verbunden werden.
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