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Gesamteigentum

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Unterschiede von Gesamteigentum / Miteigentum

Rechtsgebiet:
Gesamteigentum
Stichworte:
Gesamteigentum
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
Unterschiede von Gesamteigentum und Miteigentum
Gegenstand Gesamteigentum Miteigentum
Rechtsbeziehungen unter den Gesamthändern Persönliches Gemeinschaftsverhältnis (Gemeinschaft „zur gesamten Hand“) Keine persönliche Gebundenheit der Miteigentümer
OR 652 ZGB 646
primär sachenrechtliches Verhältnis wird erst durch den Erwerb der Miteigentumsverhältnis unter den Beteiligten
Enges Rechtsverhältnis Loses Rechtsverhältnis
Im Gesetz – durch Numerus clausus der möglichen Gemeinschaftsverhältnisse (siehe oben) – geregelt Regelung nötig
Rechtspositionen an der Gesamthandsache Gesamteigentum Miteigentum
Rechtsposition Keine verselbständigte Rechtsposition ziemlich verselbständigte Rechtsposition
Eigentumsrecht
  • Eigentumsrecht geht aufs Ganze (Gesamthandanteil)
  • Quoten intern
  • Quoten nicht sichtbar
  • Eigentumsrecht nach Quoten
  • Quoten sichtbar
  • Quoten im Zweifel nach Köpfen
Grundstück Ohne äussere Teilung Ohne äussere Teilung
Entstehung Bestehendes Gemeinschaftsverhältnis (Gütergemeinschaft, Gemeinderschaft, Erbengemeinschaft, einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) ist Voraussetzung voraussetzungslos und direkt
Rechtsausübung nur durch die Gemeinschaft; keine Möglichkeit zur selbständigen Rechtsbetätigung durch den Gesamthänder Anteilsmässig
Verfügung über den Anteil
  • Nur mit Zustimmung aller übrigen Gesamthändern
  • Ohne Zustimmung nicht möglich
  • Selbständiges Verfügungsrecht
  • Jeder Miteigentümer ist frei
Verfügung über das Ganze Nur gemeinsam möglich Nur gemeinsam möglich
Eigentumszuständigkeit Gemeinschaftliches Eigentum Gemeinschaftliches Eigentum
Eigentumsausübung Keine Verpfändung und Veräusserung des Miteigentumsanteils möglich
Ausnahmen:

  • Liquidationsanteil
  • Erbengemeinschaft: Erbanteilsabtretung an Miterben [ZGB 635]
Verpfändung und Veräusserung des Miteigentumsanteils möglich
Nutzung Nutzungszuordnung auch an eigene Gesamthändern mit Rechtsgeschäften wie bei Dritten:

Nutzungszuweisung an die Miteigentümer mittels

Teilungsart
  • Gegenstand
    • Körperliche Teilung, Verkauf, Versteigerung, Übertragung ins Alleineigentum des einen und Auskauf der andern Eigentümer
  • Keine Einigung
    • Richterentscheid
 Aufhebung
  • Bei Veräusserung des Ganzen
  • Beim Ende der Gemeinschaft
 Grundsatz

  • Jederzeit möglich

Ausnahmen

  • Nicht zur Unzeit
  • Ausschluss der Teilung mit
  • Stockwerkeigentum
  • Bestimmung für einen dauernden Zweck
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