Für das Vorhandensein von Gesamteigentum werden folgende Merkmale vorausgesetzt:
- Persönliche Verbindung der Beteiligten
- Rechtsträger sind die einzelnen Beteiligten (Gesellschafter)
Informationen zur Gesamteigentum: Gemeinschaftliches Eigentum mit Gesamthandverhältnis unter den Beteiligten
Für das Vorhandensein von Gesamteigentum werden folgende Merkmale vorausgesetzt: